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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Merimex Fruchthandelsgesellschaft mbH

 

(1)Geltungsbereich

(1.1)Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Merimex Fruchthandelsgesellschaft mbH zu ihren Vertragspartnern. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt.

 

(2) Eigentumsvorbehalt

(2.1) Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der Merimex Fruchthandelsgesellschaft mbH bis sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

 

(2.2) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Merimex Fruchthandelsgesellschaft mbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Merimex Fruchthandelsgesellschaft mbH kann verlangen, dass der Vertragspartner ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

(2.3) Für den Fall der Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Merimex Fruchthandelsgesellschaft mbH übergeht. Der Vertragspartner verwahrt in diesem Fall unentgeltlich das Eigentum der Merimex Fruchthandels GmbH.

 

 

(3) Gefahrübergang 
Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

 

 

(4) Höhere Gewalt
Kann der Verkäufer aus Gründen höherer Gewalt, wozu auch Streiks und Boykott zählen, seinen Lieferverpflichtungen nicht nachkommen, so können beide Teile vom Vertrag zurücktreten. Irgendwelche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

(5) Haftung, Schadensersatz
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch wird unsere Haftung auf Schadensersatz wie folgt eingeschränkt:

 

a. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

b. Bei Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen haften wir nur begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Begrenzung gilt nicht für Schäden infolge Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

c. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haften wir in Abweichung von lit a) auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt wie unter b). Als Kardinalpflicht wird eine Pflicht verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

 

d. Unberührt bleiben die zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und die Haftung im Fall einer Zusicherung. Bei einer sonstigen Pflichtverletzung, insbesondere einem Verschulden bei Vertragsschluss, Verzug  oder Delikt übernehmen wir keine weitergehende Haftung als vorstehend geregelt.

 

e. Unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Mitarbeiter haften nicht weiter als wir selbst.

 

(6) Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

(7) Gerichtsstand 
Gerichtsstand für beide Teile ist Aachen; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Sitz zu verklagen.

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